Einbaupflicht | |
– für Neu- und Umbauten: | ab 01.07.2016 |
– für bestehende Wohnungen: | bis 31.12.2020 |
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen | |
– Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen – Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen |
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Verantwortlich | |
– für den Einbau: | Eigentümer (siehe Anmerkung) |
– für die Betriebsbereitschaft: | Eigentümer (siehe Anmerkung) |
Gesetzliche Grundlage
Mit dem „Gesetz zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung und zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes“ vom 19. Mai 2016 wurde dem § 48 BbgBO (Wohnungen) der folgenden Absatz 4 zugefügt:
(4) In Wohnungen müssen
- Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl. Teil I – Nr. 14 vom 20.05.2016) veröffentlicht und tritt gemäß Artikel 3 des Gesetzes am 1. Juli 2016 in Kraft.
Anmerkungen
Die Rauchmelder-Pflicht soll nach derzeitigem Stand am 1. Juli 2016 in Kraft treten. Für bestehende Wohnungen wird bis zum 31. Dezember 2020 eine Übergangsfrist gewährt. Die Regelung ist Teil einer umfassenden Novelle der Bauordnung. Brandenburg strebt gleiche Standards mit Berlin und den übrigen Nachbarbundesländern an.
Beim Neubau liegt die Verantwortung beim Bauherren. In bestehenden Wohnungen ist der Eigentümer für den Einbau und die Betriebsbereitschaft verantwortlich, nicht der Mieter. Die Norm DIN 14676 sollte als Orientierung dienen.